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Häufig gestellte Fragen

1. Darf der Zweckverband überhaupt blitzen….

Ja. Der Zweckverband ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Behörde und darf Ordnungswidrigkeiten in gleicher Weise ahnden und verfolgen wie die Bayerische Landespolizei (§ 24 Straßenverkehrsgesetz).
Die Aufgabe der Verkehrsüberwachung wurde dem Zweckverband durch Ratsbeschluss von den ihm angeschlossenen Städten und Gemeinden übertragen.

2. Was kostet mich zu schnelles Fahren?

Die Höhe der Geldbuße für Regelfälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen gibt der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog vor. Den genauen Betrag finden Sie im Bußgeldkatalog.
Von der Regelgeldbuße kann abgewichen werden, wenn…

a) Voreintragungen im Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes vorhanden sind, oder
b) der Verkehrsverstoß vorsätzlich begangen wurde.

3. Strafzettel verloren – was passiert jetzt?

Wenn Sie auf die Windschutzscheibenverwarnung nicht sofort reagieren, oder das Verwarnungsgeld nicht bezahlen, erhält der Halter des Fahrzeuges ca. zwei Wochen später ein Schreiben wegen des Parkverstoßes. Damit wird nochmals die Möglichkeit gegeben das Verwarnungsgeld zu bezahlen. Am Betrag ändert sich nichts.

4. Was ist eine Verwarnung wegen einer Ordnungswidrigkeit?

Bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Parkverstößen kann anstelle eines förmlichen Bußgeldverfahrens ein Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro erhoben werden.

Bei einer Verwarnung gibt es noch keinen Eintrag ins Punkteregister in Flensburg (Fahreignungsregister).
Die erteilte Verwarnung wird allerdings nur wirksam, wenn der Betroffene damit einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der vom Zweckverband gesetzten Frist ohne Abzug und in einem Betrag bezahlt.
Ausschlaggebend für eine fristgerechte Bezahlung ist dabei der Eingang des Geldes beim Zweckverband und nicht der Überweisungsauftrag an die Bank.

Sind Sie mit einer Verwarnung nicht einverstanden und haben einen begründeten Einwand, können Sie uns dies innerhalb der gesetzten Frist schriftlich, telefonisch, oder persönlich mitteilen. Nachdem wir Ihren Einwand geprüft haben, informieren wir Sie über den weiteren Ablauf des Verfahrens.

5. Bußgeldbescheid – Was kann ich dagegen tun?

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung Einspruch einlegen.
Wir prüfen dann Ihren Einwand und entscheiden, ob wir den Bußgeldbescheid
zurücknehmen. Erhalten wir das Verfahren aufrecht, geben wir Ihnen die Möglichkeit den Einspruch zurückzunehmen. Geschieht dies nicht, leiten wir den Fall an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Prüfung weiter.

6. Wo und wann muss ich meinen Führerschein abgeben?

Der Führerschein muss beim Zweckverband Kommunale Dienste Oberland abgeben werden. Ebenfalls ist eine Übersendung per Einschreiben möglich.

Adresse: Prof. Max-Lange-Platz 9, 83646 Bad Tölz, 1.OG.

Der Abgabezeitpunkt ist abhängig von der Art des Fahrverbotes, die im Bußgeldbescheid festgelegt wurde.
Fahrverbot mit viermonatiger Abgabefrist (gemäß § 25 Abs. 2a StVG)
Sie können innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid zwei Wochen nach seiner Zustellung, wenn kein Einspruch eingelegt wird) den Abgabezeitpunkt selbst wählen.
Fahrverbot ab Rechtskraft (gemäß § 25 Abs. 2 StVG)

Sie müssen Ihren Führerschein sofort mit Eintritt der Rechtskraft (rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid zwei Wochen nach seiner Zustellung, wenn kein Einspruch eingelegt wird) abgeben. Möchten Sie Ihren Führerschein sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheides abgeben, müssen Sie gegenüber dem Zweckverband eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgeben.